Zwei Dinge sollen Kinder von Ihren Eltern bekommen: Wurzeln und Flügel.
Johann Wolfgang von Goethe


Wieder­kehren­de Frage­stellungen



Eitrige Konjunktivitis:

eine eitrige Konjunktivitis (verklebte Augen) unterliegt nicht dem Infektionsschutzgesetz. Kinder mit einer eitrigen Konjunktivitis müssen deshalb auch nicht notfallmäßig/umgehend von den Eltern abgeholt werden. Es reicht dies telefonisch mit den Eltern zu besprechen, die Augen auszuwischen und ggf. nach dem regulären Abholungszeitpunkt bei uns vorzustellen. Die Entscheidung für eine Vorstellung liegt dabei bei Ihnen als Eltern.

Hand-Fuß-Mund-Erkrankung:

hier gilt dasselbe wie für die eitrige Konjunkivitis. Auch die Hand-Fuß-Munderkrankung unterliegt nicht dem Infektionsschutzgesetz. Kinder mit Zeichen einer HFM-Erkrankung ohne Fieber müssen deshalb auch nicht notfallmäßig/umgehend von den Eltern abgeholt werden. Es reicht dies telefonisch mit den Eltern zu besprechen und ggf. nach dem regulären Abholungszeitpunkt bei uns vorzustellen. Die Entscheidung für eine Vorstellung liegt dabei bei Ihnen als Eltern.

Fehlen in der Schule:

In aller Regel kann eine Fehlen in der Schule - auch bei Klassenarbeiten (Ausnahme sind Abschlußprüfungen) - von den Eltern gemeldet werden. 


Ein ärztliches Attest braucht es dafür nicht.

Überweisungen (insbesondere SPZ):

Seit vielen Jahren können Hausärzte nicht mehr in ein SPZ überweisen. Die Überweisung ist den Kinderärzten vorbehalten. Wenn Sie eine Überweisung in ein SPZ brauchen, wünschen oder empfohlen bekommen haben, vereinbaren Sie hierzu bitte f r ü h z e i t i g einen Gesprächstermin. Viele Fragestellungen können in einer Kinder- und Jugendarztpraxis zeitnah geklärt werden und es benötigt keine Überweisung. Manchmal ist das SPZ auch nicht der richtige Ansprechpartner sondern zum Beispiel die Kinder- und Jugendpsychiatrie. Auch bei einem niedergelassenen Kinderneurologen - die häufig lange in einem SPZ gearbeitet haben - ist eine Vorstellung zeitnaher möglich als in einem SPZ.